Neben der Aufsicht über bewilligte Institute hat die FINMA die Aufgabe, gegen Gesellschaften oder Personen, die ohne entsprechende Bewilligung eine in den Aufsichtsgesetzen genannte Tätigkeit ausüben, Massnahmen zu ergreifen. In solchen Fällen kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Die FINMA informiert über einzelne Verfahren, wenn ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis besteht, insbesondere wenn die Information zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten, zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz nötig ist.
Nachstehend veröffentlicht die FINMA eine Liste mit Gesellschaften und Personen, bei denen eine Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter eingesetzt und im Handelsregister eingetragen wurde. Der Eintrag in der Liste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die ausgeübte Tätigkeit illegal ist. Hingegen sollen die Anleger darauf aufmerksam gemacht werden, dass die FINMA bei den aufgeführten Gesellschaften oder Personen eine Untersuchung zur Frage der Unterstellungspflicht durchführt. Die Liste enthält die Namen der betroffenen Gesellschaften oder Personen, das Datum des jeweiligen Eintrages sowie weitere Informationen im Interesse des Anlegerschutzes. Betroffene Gesellschaften oder Personen werden von der Liste gestrichen, sobald die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vorgenommen wurden. Soweit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit festgestellt und in diesem Zusammenhang eine Liquidation oder ein Konkurs angeordnet werden musste, erfolgt eine separate Publikation.