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Lebensversicherungsaufsicht

Als Lebensversicherung werden diejenigen Versicherungen bezeichnet, die an die Ungewissheit der Dauer des menschlichen Lebens anknüpfen. Aus der Perspektive des Kunden dient die Lebensversicherung als Absicherungsinstrument gegen finanzielle Risiken und, wenn sie kapitalbildend ist, auch als steuerbegünstigte Sparmöglichkeit. Gebräuchlichste Ausprägungen der Lebensversicherung sind Kapital-, Renten- und Invaliditätsversicherung. Tragende Elemente der Aufsicht über die Lebensversicherung sind: Einhaltung des schweizerischen Rechts, des privaten Versicherungswesens inklusive der gesetzlichen Transparenzvorschriften, Sicherstellung der Leistungen an die Versicherten und Schutz der Versicherten vor den Folgen einer Insolvenz, Schutz der Versicherten vor Missbauch und Gewähr der Einhaltung der eingegangenen Vertragsverpflichtungen.

Aufsicht über die Lebensversicherung

Die Aufsicht über die Lebensversicherer umfasst im Wesentlichen drei Überwachungsziele:

  1. Einhaltung des schweizerischen Rechts des privaten Versicherungswesens durch die Lebensversicherer einschliesslich der gesetzlichen Transparenzvorschriften
  2. Gewähr der Einhaltung der eingegangenen Vertragsverpflichtungen, Sicherstellung der Leistungen an die Versicherten und Schutz der Versicherten vor den Folgen einer Insolvenz
  3. Schutz der Versicherten vor missbräuchlichen Vertragskonditionen und vor einer Benachteiligung durch eine rechtlich oder versicherungstechnisch nicht begründbare Ungleichbehandlung

Die Hauptaufgaben bei der Überwachung der Lebensversicherer entsprechen den für die gesamte Privatversicherungsaufsicht geltenden Aufgaben, nämlich:

  • Erteilung der Bewilligung für den Versicherungsbetrieb
  • Prüfung und Genehmigung der Geschäftspläne
  • Laufende Überwachung des Versicherungsbetriebs
  • Prüfung der jährlichen Berichterstattungen
  • Überprüfung der Solvenz (Solvenz I und Schweizer Solvenztest SST)
  • Prüfung und Beurteilung aller relevanten Risiken
  • Genehmigung von Fusionen, Portefeuilleübertragungen und Auslagerung von Funktionen
  • Prüfung der Berichte über das gebundene Vermögen
  • Umsetzung aufsichtsrechtlicher Massnahmen zum Schutze der Versicherten vor den Folgen von Missbrauch und Solvenzgefährdung
  • Entzug der Bewilligung bei Einstellung des Versicherungsbetriebs
  • Begleitung von Run-off und Entlassung aus der Aufsicht

Mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge bedürfen die Tarife und Versicherungsbedingungen für das Lebensversicherungsgeschäft keiner vorgängigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Trotz des Wegfalls der Genehmigungspflicht ist die Aufsichtsbehörde befugt, nachträglich vor Ort Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die verwendeten Versicherungsbedingungen gesetzeskonform sind und die verwendeten Tarife weder die Versicherten benachteiligen noch die Solvenz des Versicherungsunternehmens gefährden. Geblieben ist jedoch die Prüfung der Abfindungswerte auf ihre Angemessenheit bei vorzeitiger Auflösung von Lebensversicherungen im Sinne von Art. 91 VVG und Art. 127 AVO.

Für die Versicherung der beruflichen Vorsorge hingegen gilt nach wie vor die so genannte präventive Genehmigungspflicht. Dies bedeutet, dass die Tarife und die Versicherungsbedingungen für die Versicherung der beruflichen Vorsorge weiterhin der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen sind, bevor sie im Markt angeboten werden dürfen. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Versicherungsbedingungen gesetzeskonform sind und ob sich die Prämien in einem Rahmen halten, der die Versicherten einerseits vor Missbrauch und überhöhten Sicherheits- und Gewinnmargen und andererseits vor den Folgen einer Solvenzgefährdung schützt.

Wichtige weitere Aufgaben der Lebensversicherungsaufsicht sind die Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des gebundenen Vermögens (Art. 16 – 20 VAG und Art. 54 – 67 sowie 70 – 95 AVO).