(Letzte Änderung vom 1. April 2009)
1. Welche Finanztätigkeiten sind bewilligungspflichtig?
Grundsätzlich bewilligungspflichtig ist die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsgeldern und deren Verwaltung im eigenen Namen. Als gewerbsmässig wird jede Tätigkeit eingestuft, die mehr als 20 Kunden betrifft. Gewerbsmässigkeit kann indes bereits bei weniger als 20 Kunden vorliegen. Das Bankengesetz (BankG; SR 952.0) untersagt generell die Entgegennahme von Publikumseinlagen, es sei denn, sie erfolge in Form einer Obligationenanleihe oder falle unter die von der Bankenverordnung (BankV; SR 952.02) vorgesehenen Ausnahmen. Eine Banktätigkeit liegt dann vor, wenn die entgegengenommenen Gelder zur Finanzierung von Dritten verwendet werden. Ebenfalls Banken vorbehalten ist die Entgegennahme von Geldern zur Abwicklung von Devisenhandel.
Das Börsengesetz (BEHG; SR 954.1) sieht eine Bewilligungspflicht vor für Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und für verschiedene Formen des Effektenhandels wie den Handel mit Effekten im eigenen Namen für Rechnung von Kunden, wenn der Effektenhändler selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten oder Depots unterhält (Kundenhändler). Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen ist die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsgeldern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unter Drittverwaltung bewilligungspflichtig.
Laut Kollektivanlagengesetz (KAG; SR 951.31) und unter Vorbehalt der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 8 der Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.311), braucht eine Bewilligung der FINMA, wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt. Dies betrifft die Fondsleitungen, die SICAV’s (Investmentgesellschaften mit variablem Kapital), die SICAF’s (Investmentgesellschaften mit festem Kapital), die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Depotbanken, die Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen, die Vertriebsträger und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. Vermögensverwalter von ausländsichen kollektiven Kapitalanlagen können eine Unterstellung durch die FINMA beantragen.
Im Übrigen unterliegen die nachfolgenden Dokumente von kollektiven Kapitalanlagen der Genehmigungspflicht durch die FINMA: Der Fondsvertrag des vertraglichen Anlagefonds, die Statuten und Reglemente der SICAV’s und SICAF’s wie auch der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Handelt es sich um ausländische kollektive Kapitalanlagen, so sind die entsprechenden Dokumente genehmigungspflichtig, sobald öffentlicher Vertrieb in oder von der Schweiz aus betrieben wird. Werden diese Tätigkeiten über das Internet abgewickelt, gelten unter Umständen Sonderbestimmungen.
Versicherungsunternehmen, welche das Direktversicherungs- (Schaden und Leben) oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, unterstehen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.0) einer Bewilligungspflicht. Private Krankenversicherungen, d.h. Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1), bedürfen ebenfalls einer Bewilligung der FINMA. Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder andern Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen, müssen sich als Versicherungsvermittler bei der FINMA registrieren lassen, sofern sie nicht rechtlich oder tatsächlich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind. Gebundene Versicherungsvermittler haben das Recht, sich im Register eintragen zu lassen.
Alle übrigen Finanzdienstleister (wie z.B. unabhängige Vermögensverwalter, Edelmetall- und Rohwarenhändler, Leasing-, Factoring- und weitere Finanzierungsgesellschaften), die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, werden im Hinblick auf die Geldwäschereiprävention beaufsichtigt. Sie können grundsätzlich wählen zwischen einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) oder einer direkten Aufsicht durch die FINMA.
2. Was geschieht mit unbewilligten Instituten?
Gegenüber Gesellschaften und Personen, die ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, trifft die FINMA im Einzelfall angemessene Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mögliche Massnahmen können bis zur Liquidation führen.
Die FINMA veröffentlicht eine Liste mit Gesellschaften und Personen, die möglicherweise eine unbewilligte Tätigkeit ausüben. Der Eintrag in der Liste bedeutet nicht zwingend, dass die ausgeübte Tätigkeit illegal erfolgt. Hingegen sollen Anleger und weitere Marktteilnehmer darauf aufmerksam gemacht werden, dass die aufgeführten Unternehmungen über keine Bewilligung der FINMA verfügen.
3. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?
authorization@finma.ch oder Tel. +41 31 327 93 40