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Vertriebsträger

Für die Bewilligung von Vertriebsträgern kollektiver Kapitalanlagen ist der Geschäftsbereich Märkte zuständig. Die Bewilligung ermächtigt den Vertriebsträger dazu, schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, anzubieten und zu vertreiben. Die Zulassung kollektiver Kapitalanlagen zum Vertrieb erfolgt im Geschäftsbereich Märkte.

Nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG) bedürfen natürliche und juristische Personen einer Bewilligung als Vertriebsträger, sofern sie kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich anbieten oder vertreiben. Als öffentlich gilt jede Werbung, die sich an das Publikum wendet. Keine öffentliche Werbung liegt vor, wenn sich diese ausschliesslich an qualifizierte Anleger richtet. Von der Bewilligungspflicht befreit sind bereits beaufsichtigte Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, Versicherungen, Vermögensverwalter nach KAG und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Ebenfalls keiner Bewilligungspflicht als Vertriebsträger unterstehen Agenten von Versicherungseinrichtungen, die vertraglich rechtlich und faktisch in die Organisation der Versicherungseinrichtung eingebunden sind.

Vertriebsträger müssen sich über einen schriftlichen Vertriebsvertrag entsprechend den Richtlinien der Swiss Funds Association SFA ausweisen, Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und finanzielle Garantien in Form einer Berufshaftpflichtversicherung oder Bankgarantie leisten. Die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen sind in der entsprechenden Wegleitung für Vertriebsträger zusammengefasst. Bewilligte Vertriebsträger unterliegen keiner laufenden staatlichen Überwachung. Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen sind der Aufsichtsbehörde jedoch vorgängig zu melden. Die Einhaltung der Bestimmungen für Vertriebsträger wird durch nach Revisionsaufsichtsgesetz anerkannte Revisoren sichergestellt.